Anhörungsbogen nach Blitzer ausfüllen: Ja oder nein?

Haben Sie bspw. durch einen Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und wurden dabei durch einen Blitzer erwischt, dann müssen Sie in der Regel mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
In manchen Fällen erreicht Sie jedoch vorher der Anhörungsbogen – z. B. wenn die zuständige Behörde (häufig die Polizei) nicht sicher ist, ob der Empfänger (oft zunächst der Halter vom Auto) wirklich der gesuchte Fahrer ist. Viele Autofahrer sind sich dann unsicher, wie sie mit dem Dokument umgehen müssen: Sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht?
Inhaltsverzeichnis
Infos zum Anhörungsbogen – kurz und knapp im Video
Wann muss ich den Anhörungsbogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausfüllen?
Generell gibt es zunächst keine Verpflichtung – egal welchen Tatbestand Sie dabei begangen haben – , dass Sie die Anhörung im Bußgeldverfahren ausfüllen müssen.
Allerdings gilt das nur eingeschränkt: Wollen Sie den Anhörungsbogen nach dem Blitzer ausfüllen, finden Sie darauf zwei Sektionen:
- Angaben zur Person
- Angaben zur Sache
Bei ersterem Punkt sind Sie verpflichtet, sich zu äußern. Das betrifft Ihre Personalien. Diese sind jedoch in der Regel bereits eingetragen und Sie müssen diese nur prüfen. Sind die Angaben korrekt, müssen Sie den Bogen nicht zurücksenden.

Die Angaben zur Sache sind dagegen nicht verpflichtend. Sie können hier aber den Anhörungsbogen trotzdem ausfüllen, wenn das Bußgeld, wie Sie sicher wissen, einem anderen Fahrer auferlegt werden sollte.
Das kann der Fall sein, sollten Sie genau wissen, dass Sie zum Tatzeitpunkt Ihr Kfz an jemand anderen verliehen haben und diesen angeben möchten, wenn Sie den Anhörungsbogen ausfüllen. Ein anderer Fahrer darf aber nur angegeben werden, sofern Sie sich absolut sicher sind, dass diese Person wirklich der gesuchte Verkehrssünder ist. Auf gar keinen Fall sollten Sie wahrheitswidrig jemand anderen beschuldigen – dies könnte als Straftat ausgelegt werden.
Anhörung im Bußgeldverfahren: Wie das Ausfüllen richtig funktioniert
Wollen Sie sich zur Sache äußern, sollten Sie dabei Vorsicht walten lassen. Auf der sicheren Seite bleiben Sie diesbezüglich, wenn Sie den Anhörungsbogen einfach nicht ausfüllen. Sie sollten auf gar keinen Fall den Tatbestand zugeben, indem Sie bspw. schreiben: „Ich musste ganz dringend zu XY.“ Die Ermittler müssen Ihnen erst nachweisen können, dass Sie der Fahrer waren. Mit einer solchen Formulierung würden sich weitere Beweise erübrigen.

In diesem Zusammenhang sollten Sie aber wissen: Wollen Sie den Anhörungsbogen von der Polizei nicht ausfüllen, könnte diese Ihnen im Anschluss ein Fahrtenbuch auferlegen. Darüber hinaus ist es wichtig, im Kopf zu behalten, dass der Erhalt des Bogens die Verjährungsfrist unterbricht – ab diesem Zeitpunkt beginnen die drei Monate erneut.
Schauen Sie aber genau auf den Wortlaut des Betreffs. Geht es darum, dass Sie bspw. eine „Anhörung des Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit“ ausfüllen wollen, ist dies ein Anhörungsbogen, der die Frist unterbricht. Ist nur von einem Zeugenfragebogen die Rede, wird die Verjährung nicht unterbrochen.
Üblicherweise werden und sollten Sie den Anhörungsbogen ausfüllen, wenn es um folgende Situationen geht:
- Ihr Pkw wurde gestohlen: Sie sollten nach einer genauen Prüfung der Umstände diesen Fakt angeben, um sich selbst zu entlasten.
- Sie haben Ihren Wagen verliehen: Auch hier können Sie bei absoluter Sicherheit dies übermitteln und den Anhörungsbogen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit entsprechend ausfüllen. Handelt es sich bei dem anderen Fahrer um einen engen Verwandten, haben Sie ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht.
- Bei dem fraglichen Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenauto: Auch hier wird häufig ein Fahrtenbuch auferlegt, wenn der Verkehrssünder nicht genannt wird. Dies bedeutet einen besonders hohen Aufwand für das Unternehmen. Daher ist im Einzelfall abzuwägen, ob sich dieser Aufwand lohnt.
Anhörungsbogen ausfüllen: Muster vom Bogen
Um Ihnen eine Vorstellung zu geben, wie solch ein Anhörungsbogen aussehen kann, haben wir Ihnen im Folgenden ein Muster verlinkt.
FAQ: Das Wichtigste zum Thema „Anhörungsbogen ausfüllen“
Nein, grundsätzlich besteht keine Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen.
Sind müssen die Angaben zur Person korrigieren, wenn diese fehlerhaft sind und haben die Möglichkeit, Angaben zur Sache zu machen, wenn Sie mit dem Vorwurf nicht einverstanden sind.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, den Anhörungsbogen nicht auszufüllen. Sie sollten zudem auf keinen Fall den Verstoß zugeben.
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Guten Tag
der Anhörungsbogen den ich bekommen habe deutet auf den Verstoß hin, hat aber keine Angaben auf Bußgeld oder sonstiges.
Außerdem ist bei „Angaben zu ihrer Person“ nichts ausgefüllt. Muss ich dann meine Personaldaten eintragen und zurück schicken?
Die Einwöchige Frist um zurückzusenden ist um 5 Tage schon bereits überschritten.
Kann mir jemand damit ein bischen helfen?