Geblitzt und den Anhörungsbogen nicht beantworten: Ist das eine Option?

Werden Sie im Straßenverkehr bei einer Verkehrssünde ertappt, müssen Sie aller Wahrscheinlichkeit nach Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog fürchten. Dabei kann es sich um ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder auch ein Fahrverbot handeln. Genaueres verrät Ihnen der Bußgeldbescheid (Punkte müssen jedoch nicht unbedingt erwähnt sein), der versandt wird, wenn die ermittelnden Beamten den Fahrer gefunden haben. Die Beamten kommen oft vom Ordnungsamt oder von der Polizei.
In manchen Fällen ergeben sich vielleicht Unstimmigkeiten bei der Fahrerermittlung. Dann soll zunächst der Anhörungsbogen dazu dienen, den Ermittlern weitere Anhaltspunkte zur Tat zu liefern. Grundsätzlich hat der Anhörungsbogen jedoch die Funktion, dem Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern – dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Der Betroffene muss nun entscheiden, ob er das Schreiben beantworten möchte.
Inhaltsverzeichnis
Infos zum Anhörungsbogen – kurz und knapp im Video
Wann darf ich die Anhörung zum Bußgeldverfahren ignorieren und wann nicht?
Der Anhörungsbogen stellt die Anhörung im Bußgeldverfahren dar und soll dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, sich zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern. Im Art. 103 im Grundgesetz ist festgehalten, dass jedem rechtliches Gehör gewährt werden muss – dies soll vor der Ausstellung eines Bußgeldbescheides mit dem Anhörungsbogen erfüllt sein.

Dies wird häufig angeraten, wenn Sie den Ermittlern keine weiteren Anhaltspunkte liefern wollen. Selbst wenn Sie schreiben: „Das Verkehrsschild mit dem Tempolimit war nicht sichtbar“, geben Sie damit bereits zu, dass Sie zur Tatzeit hinter dem Steuer saßen und zu schnell gefahren sind.
Es gibt jedoch eine Ausnahme: Der Anhörungsbogen teilt sich in die Sektionen Angaben zur Person und Angaben zur Sache. Tatsächlich sind Sie verpflichtet, die Angaben im ersten Bereich zu kontrollieren (Name, Anschrift usw., diese sind in den meisten Fällen bereits von der Behörde ausgefüllt) und zu korrigieren, sollten sich dabei Fehler eingeschlichen haben. Sind diese jedoch korrekt, können Sie auch die Angaben zur Sache ignorieren (diese können Sie auch ignorieren, wenn die Angaben nicht korrekt sind) und den Anhörungsbogen nicht beantworten.
Diese Möglichkeit ist aber nicht unbedingt ratsam, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Sie haben Ihr Auto zum fraglichen Zeitpunkt verliehen. Sie können den wahren Fahrer angeben, um sich selbst zu entlasten – hier sollten Sie aber genau prüfen, ob Ihre Informationen der Wirklichkeit entsprechen – mit Falschaussagen begehen Sie eine Straftat. Handelt es sich bei dem wahren Fahrer um einen nahen Verwandten, haben Sie jedoch diesbezüglich ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht.
- Ihr Auto wurde gestohlen. Auch in diesem Fall können und sollten Sie dies im Anhörungsbogen vermerken.
- Auch ist üblich, den wahren Fahrer zu benennen, wenn es sich bei dem Tatfahrzeug um einen Firmenwagen handelt. Den Anhörungsbogen nicht zu beantworten, hätte andernfalls weitreichende Konsequenzen.
Mögliche Konsequenzen, wenn Sie den Anhörungsbogen nicht ausfüllen

Hat die zuständige Behörde es nicht geschafft, den wahren Täter innerhalb der Verjährungsfrist vom Bußgeldbescheid (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate, falls es keine Unterbrechung bspw. durch die Anhörung gibt), könnte diese eine Fahrtenbuchauflage gegen denjenigen verhängen, der den Anhörungsbogen nicht beantworten wollte.
Wird daraufhin das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, drohen weitere Konsequenzen gemäß Verkehrsrecht – bspw. Punkte in Flensburg.
FAQ: Das Wichtigste zum Thema „Anhörungsbogen nicht beantworten“
Es besteht keine Pflicht, den Anhörungsbogen auszufüllen. Sie sollten die Angaben allerdings auf deren Korrektheit prüfen.
Finden Sie Fehler bei den Angaben zur Person, müssen Sie dies korrigieren und den Anhörungsbogen zurückschicken.
Beantworten Sie den Anhörungsbogen nicht, wird Ihnen in der Folge ein Bußgeldbescheid zugestellt, gegen den Sie Einspruch einlegen können.
Bildnachweise:
fotolia.com/Ginda Sanders
fotolia.com/Countrypixel
istockphoto.com/RTimages