Wieso muss ich überhaupt auf dem Anhörungsbogen etwas zugeben (oder nicht)?

In Deutschland gilt – anders als in manch anderen Ländern – die Fahrerhaftung. Das bedeutet: Wurde ein Verkehrsverstoß begangen und das Tatfahrzeug dabei geblitzt, ist es in der Regel ziemlich einfach, dieses anhand des Nummernschildes seinem Halter zuzuordnen. Da dieser aber nicht zwangsläufig am Steuer saß und womöglich stattdessen das Fahrzeug verliehen hat, darf er nicht einfach beschuldigt werden. Vielmehr wird an dieser Stelle die Fahrerermittlung eingeleitet.
Ein Instrument in diesem Prozess ist die Anhörung zum Bußgeldverfahren. Diese dient nicht nur dazu, dass der Betroffene sich zum Vorwurf der Ordnungswidrigkeit äußern kann. Die Ermittler erhoffen sich davon in der Regel auch neue Hinweise auf den gesuchten Täter. Wichtig ist hierbei: Das Dokument stellt noch keinen Bußgeldbescheid dar, Sie müssen also (noch) kein Bußgeld überweisen bzw. ein Fahrverbot o. Ä. hinnehmen. An dieser Stelle ist es hingegen wichtig zu überlegen, ob Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben sollten oder nicht.
Inhaltsverzeichnis
Infos zum Anhörungsbogen – kurz und knapp im Video
Wie sollte ich mit dem Anhörungsbogen umgehen?

Zunächst sollten Sie wissen, dass auf dem Bogen zwar gern der Eindruck erweckt wird, dass er innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet und zurückgeschickt werden muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Tatsächlich müssen Sie in den meisten Fällen gar nicht darauf reagieren. Dies wird auch von den meisten Anwälten für Verkehrsrecht angeraten: dass Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß nicht zugeben.
Hierzu sollten Sie wissen, dass das Schriftstück sich in zwei Bereiche gliedert:
- Angaben zur Person
- Angaben zur Sache
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, sich in der zweiten Sektion zu äußern. Schon gar nicht müssen Sie auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben, denn per Gesetz darf niemand dazu gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Beschuldigte haben dann ein Aussageverweigerungsrecht. Dass Sie sich nicht zum Sachverhalt äußern, darf außerdem von der Behörde nicht negativ ausgelegt werden.
Auch in diesem Fall müssen und sollten Sie jedoch noch immer nicht auf dem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben. Andernfalls würden Sie den Ermittlern die Beweise liefern, welche diese ansonsten noch finden müssten. Sollte die Behörde nicht in der Lage sein, Beweise gegen den Beschuldigten zu finden, könnte unter Umständen die Chance bestehen, dass die Ordnungswidrigkeit verjährt.
Auch Rechtfertigungen oder falsche Angaben sollten Sie unterlassen

Manch ein Verkehrssünder spielt mit dem Gedanken, anhand eines Tricks den verkehrsrechtlichen Konsequenzen zu entgehen. Andere hoffen, dass der Vorwurf, wenn Sie die besonderen Umstände in ihrem Einzelfall erklären, fallen gelassen wird.
Im ersten Fall gibt es häufig die Idee, dass ein Dritter das Bußgeld, die Punkte oder gar das Fahrverbot auf seine Kappe nimmt, damit der tatsächliche Verkehrssünder noch einmal glimpflich davonkommt. Auf gar keinen Fall sollten Sie aber jemand anderen auf Ihrem Anhörungsbogen den Verstoß zugeben lassen, wenn das nicht der Wahrheit entspricht. Eine solche Falschaussage ist eine Straftat und kann mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.
In diesem Fall ist es ratsam, einen Anwalt für Verkehrsrecht zurate zu ziehen. Dieser kann Sie bei Ihrem Einzelfall angemessen beraten und Sie im Bußgeldverfahren vertreten, indem er unter anderem den Schriftverkehr für Sie unternimmt.
FAQ: Das Wichtigste zum Thema „Verstoß zugeben auf dem Anhörungsbogen“
Nein, den Verstoß sollten Sie auf dem Anhörungsbogen nicht zugeben.
Nein, Sie müssen sich zur Sache nicht äußern und den Anhörungsbogen nicht beantworten.
Sie sollten außerdem Rechtfertigungen oder falsche Angaben im Anhörungsbogen unterlassen.
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