Fehlerhafte Namensangabe im Bußgeldbescheid – Führt dies zur Ungültigkeit?

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) schreibt in Paragraph 66 vor, über welche Angaben ein Bußgeldbescheid verfügen muss, damit dieser gültig ist.
Hierzu gehören laut OWiG unter anderem die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen vorgeworfen wird, die Beweismittel und die korrekte sowie vollständige Rechtsbehelfsbelehrung.
Außerdem muss der Bescheid auch immer Angaben zur Person des Betroffenen enthalten. Wie verhält es sich aber, wenn im Bußgeldbescheid ein falscher Name genannt wird? Führt dies zur Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids? Kann wegen diesem Fehler Einspruch erhoben werden?
Inhaltsverzeichnis
FAQ: Das Wichtigste zum Bußgeldbescheid mit falschem Namen
Ein Bußgeldbescheid muss Angaben zur Person und damit auch den Namen enthalten.
Nein, ein Bußgeldbescheid kann auch gültig sein, wenn der Name falsch ist. Es handelt sich dabei um einen Formfehler.
Es ist wichtig, dass die Person anhand der übrigen Angaben zweifelsfrei identifiziert werden kann. Vertauschte Buchstaben oder Vor- und Zunamen begründen einen Einspruch nicht.
Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm – Eine wichtige Entscheidung
Das OLG Hamm beschäftigte sich im Jahr 2005 mit der Frage, ob ein Bußgeldbescheid, wenn ein falscher Name darin angegeben wird, unwirksam ist.
Der Betroffene hatte sich gegen einen Bußgeldbescheid gewehrt, weil die Namensangabe falsch war – zwei Buchstaben waren beim Nachnamen vertauscht worden.

Das Gericht entschied, dass der Bescheid Gültigkeit besitzt, obwohl ein Schreibfehler vorliegt. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass die Person mit Hilfe des Geburtsdatums sowie des Vornamens eindeutig identifiziert werden konnte.
Selbiges galt laut Gericht auch für die die Verjährung unterbrechende Anhörung des Betroffenen durch den Anhörungsbogen. Diesen hatte der Betroffene zusätzlich angefochten.
Weitere Gerichtsurteile
Auch andere Gerichte haben ähnliche Urteile gefällt. So entscheid das OLG Hamm, dass der Bußgeldbescheid auch dann Gültigkeit erhält, wenn ein zweiter Vorname fälschlicherweise als Zuname genannt wird.
Das OLG Saarbrücken legte außerdem fest, dass die Anrede „Frau“, die bei einem männlichen Betroffenen falsch ist, nicht zur Unwirksamkeit des Bescheids führt.
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Hallo :wegen falsch Parken bekam ich 20 euro Strafe,der Strafzettel war kaum zu lesen wegen Nässe die Straße war ebenfalls falsch eingetragen .ich bin halbseitig auf einen Gehweg gestanden 60cm Breite Länge nur so lang wie das Haus ist.