Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog für Radfahrer
Verkehrsverstoß | Geldbuße in Euro | Punkte |
---|---|---|
Missachtung des Rechtsfahrgebots bei Nichtnutzung des markierten Schutzstreifens | 15 | / |
… mit Behinderung anderer | 20 | / |
… mit Gefährdung anderer | 25 | / |
… mit Unfall | 30 | / |
Nebeneinanderfahren, wodurch andere behindert wurden | 20 | / |
… andere gefährdet wurden | 25 | / |
… es zum Unfall kam | 30 | / |
Nutzung des Radwegs in unzulässiger Richtung, obwohl ein Weg in zulässiger Richtung vorhanden war | 25 | / |
… mit Unfall | 35 | / |
Linksabbiegen, ohne dabei der Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich zu folgen | 15 | / |
… mit Unfall | 30 | / |
Abbiegen, ohne einen in entgegenkommender bzw. gleicher Richtung geradeausfahrenden Radfahrer durchzulassen mit Gefährdung anderer | 70 | 1 |
… mit Unfall | 85 | 1 |
Nutzung eines elektronischen Geräts in vorschriftswidriger Weise | 25 | / |
… mit Gefährdung | 30 | / |
… mit Unfall | 35 | / |
Missachtung einer roten Ampel | 60 | 1 |
… mit Gefährdung | 100 | 1 |
… mit Unfall | 120 | 1 |
Missachtung einer Ampel, die länger als eine Sekunde rot war | 100 | 1 |
… mit Gefährdung | 160 | 1 |
… mit Unfall | 180 | 1 |
unerlaubte Nutzung des Fußgängerbereichs, | 55 | / |
… mit Unfall | 100 | / |
Nutzung eines durch ein entsprechendes Verkehrszeichen gesperrtes Bereiches | 25 | / |
… mit Unfall | 40 | / |
Nichtbeachtung des Einfahrtverbots | 20 | / |
… mit Unfall | 35 | / |
Beförderung eines unter siebenjährigen Kindes auf einem einsitzigen Fahrrads | 5 | / |
Beförderung eines Kindes auf dem Fahrrad, obwohl Sicherheitsvorrichtungen nicht eingehalten waren | 5 | / |
Führung eines Fahrrads, obwohl die Bremsen nicht vorschriftsgemäß funktionierten | 10 | / |
Inbetriebnahme des Fahrrads, obwohl die Beleuchtung nicht vorschriftsgemäß funktionierte | 20 | / |
Diese Bußgeldtabelle listet die wichtigsten Verstöße auf, ist aber dennoch nur ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad.
Auch Radfahrer müssen sich an Regeln halten

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) listet sämtliche Regeln für den öffentlichen Verkehr auf. Dabei wird zuerst an das Führen von Kfz gedacht, schließlich wird dafür der Fahrunterricht absolviert. Doch auch Radfahrer haben sich an wichtige Verkehrsregeln zu halten, die in den meisten Fällen bereits in der Grundschule vermittelt werden. Hinzu kommen die Vorschriften der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), welche die technischen Voraussetzungen für ein Fahrrad festlegt, um als verkehrssicher zu gelten.
Wer gegen diese Regelungen verstößt, begeht im Normalfall eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Folge sind Sanktionen gemäß dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad wie Bußgelder, Punkte in Flensburg und im Falle einer Straftat (bspw. beim Fahren unter starkem Alkoholeinfluss) sogar der Verlust der Fahrerlaubnis.
Inhaltsverzeichnis
Vorschriften gemäß StVO für Radler

Zwar gelten Fahrradfahrer im Verkehrsrecht als die schwächeren Verkehrsteilnehmer und werden daher besonders geschützt, dennoch haben auch sie sich an eine Vielzahl von Regeln zu halten.
So nimmt die Straßenverkehrsordnung das Fahrrad nicht immer explizit in den Fokus, jedoch ist es auch bei dem Wort „Fahrzeug“ in der Regel eingeschlossen.
Handy am (Fahrrad-)Steuer
Wichtig wird der eben erwähnte Umstand bspw. beim § 23 Abs. 1a der StVO, wobei es um das Nutzen von elektronischen Geräten beim Führen eines Fahrzeugs geht. Erwähnt wird dies auch im obigen Bußgeldkatalog fürs Fahrrad. Der entsprechende Gesetzestext lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
- hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
- entweder
- nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
- zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Konkret bedeutet dies also, dass das Handy mit Freisprecheinrichtung genutzt, jedoch nicht zum Telefonieren ans Ohr gehoben werden darf.
Dagegen ist das Hören von Musik mit Kopfhörern so lange erlaubt, wie der Radfahrer dabei den ihn umgebenden Verkehr akustisch wahrnehmen kann.
Sollte dies nicht mehr der Fall sein, ist die Musik zu laut und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.
Radler müssen auf ihren Promillewert achten
Auch wenn ein Radfahrer im Alkoholrausch eine vergleichsweise geringe Gefahr (im Gegensatz zur Kfz-Fahrern) darstellt, wird hier bei spätestens 1,6 Promille Blutalkohol die Reißleine gezogen. Dies ist nicht im obigen Bußgeldkatalog fürs Fahrrad enthalten, da es sich bei diesem Promillewert nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Verkehrsstraftat handelt. Die Folge ist eine Geldstrafe und u. U. auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) – umgangssprachlich Idiotentest genannt. Wird diese nicht erfolgreich absolviert, muss der Betroffene künftig auf seinen Führerschein verzichten.
Rot bedeutet stehen, grün bedeutet … fahren
Wie auch für Autofahrer wird ein Rotlichtverstoß gemäß dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad richtig teuer: Bis zu 180 Euro und ein Punkt in Flensburg können die Folge sein.
Gibt es eine Helmpflicht?

Fahren Sie ohne Helm mit dem Fahrrad, ist keine Strafe zu erwarten. Eine Helmpflicht gibt es nicht, empfohlen wird es dennoch. Auch wenn Sie helmlos einen Unfall haben, kann Ihnen nur aufgrund dessen keine Teilschuld zugesprochen werden. Trotzdem sollten Sie in der Police Ihrer Unfallversicherung o. Ä. nach entsprechenden Klauseln schauen. Manche Versicherungen zahlen nur eine Teilsumme bei einem Unfall ohne Helm.
Nutzung des Radweges
Grundsätzlich haben Radfahrer die Wahl zwischen dem Radweg oder der Straße. Gibt es jedoch ein entsprechendes Verkehrszeichen, welches zur Fahrt auf dem Radweg verpflichtet, müssen Sie diesen auch nutzen. Hier gilt es außerdem in manchen Fällen, in die richtige Richtung zu fahren. Radeln Sie vorschriftswidrig in die falsche Richtung und verursachen einen Unfall, müssen Sie gemäß dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad 35 Euro zahlen.
Wichtige Verkehrszeichen für das Fahrrad

Auch, wer nicht auf die Verkehrszeichen achtet, riskiert Bußgelder. Mit dem Fahrrad haben Sie auf einige wichtige Zeichen zu achten:
- Zeichen 237: Ein weißes Fahrrad auf blauem, rundem Grund kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg an.
- Zeichen 240: Ein waagerechter Strich trennt Fußgänger und Fahrrad auf rundem, blauen Grund. Ein auf diese Weise ausgewiesener Weg ist von beiden gemeinsam zu nutzen, Fahrradfahrer haben besondere Rücksicht auf die zu Fuß Gehenden zu nehmen.
- Zeichen 241: Ein senkrechter Strich trennt Fußgänger und Fahrrad auf rundem, blauen Grund. Dies zeigt die Wegseite an, die der jeweilige Verkehrsteilnehmer zu nutzen hat.
- Zusatzzeichen „Radfahrer frei“: Hiermit können verschiedene Schilder erweitert werden, bspw. das Schild zum Fußgängerweg bzw. zur Fußgängerzone, wo andernfalls das Fahrrad geschoben werden müsste oder auch bei Einfahrtstraßen.
- Zeichen 244: Das Schild mit Aufschrift „Fahrradstraße„. Hier dürfen Radler die gesamte Fahrbahn nutzen, ohne eine Sanktion gemäß dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad fürchten zu müssen. Motorisierte Fahrzeuge dürfen nur bei Freigabe durch ein entsprechendes Zusatzschild fahren.
- Zeichen 254: Schwarzes Fahrrad auf weißem, rot umrandetem, runden Grund: Der hiermit ausgewiesene Weg darf nicht von Radfahrern benutzt werden.
Die Technik am Fahrrad: Welche Vorschriften sind hier einzuhalten?
- Die Bremsvorrichtungen: Gemäß § 65 StVZO muss jedes Fahrrad über zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen verfügen. Bei einem Kinderfahrrad wäre jeweils eine Hand- und eine Rücktrittsbremse optimal.
- Die Klingel: In § 64a StVZO ist von einer „helltönenden Glocke“ die Rede. Andere Einrichtungen für Schallzeichen sind verboten. Generell bedeutet dies für Sie: Sie müssen nun nicht die Definition von „helltönend“ recherchieren. Bringen Sie einfach eine Klingel und keinen anderen „Geräuschemacher“ an.
- Die Beleuchtung: In § 67 StVZO sind ausführlich die gesetzlichen Bestimmungen zu den lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern beschrieben. Wenn Sie nicht, wie im obigen Auszug aus dem Bußgeldkatalog fürs Fahrrad angegeben, 20 Euro Buße zahlen wollen, sollten Sie sich mit diesem Gesetzestext auseinandersetzen.
Genaueres zur Beleuchtung am Fahrrad

Am wichtigsten sind hier die Anbringung eines roten Rücklichts und eines weißen Scheinwerfers vorne. Diese sollten das Prüfzeichen des Kraffahrt-Bundesamtes (KBA) tragen. Diese können abnehmbar sein, müssen aber bei schlechten Lichtverhältnissen angebracht werden. Hinzu kommen Reflektoren bzw. Rückstrahler. Erstere müssen vorn (weiß) und hinten (rot) vorhanden sein, zweitere müssen für eine gute Sichtbarkeit von der Seite sorgen und bspw. als Speichenreflektoren oder Reflektorstreifen angebracht sein.
FAQ: Das Wichtigste zum Bußgeldkatalog fürs Fahrrad
Nein, eine Helmpflicht besteht beim Fahrrad nicht. Allerdings ist die Verwendung grundsätzlich zu empfehlen, um die Verletzungsgefahr bei einem Unfall zu reduzieren.
Der Gesetzgeber schreibt für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter anderem zwei Bremsen, eine Klingel sowie verschiedenen Beleuchtungseinrichtungen vor. Werden die Vorgaben nicht erfüllt, drohen Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog.
Wann ein Bußgeld oder Punkte in Flensburg drohen, können Sie dieser Bußgeldtabelle entnehmen.
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