Bußgeldtabelle Unfall
Tatbestand | Strafe |
---|---|
nach einem Unfall nicht unverzüglich angehalten | 30 Euro |
Unfallbeteiligter gesteht seine Beteiligung am Geschehen anderen anwesenden Personen nicht ein | 30 Euro |
Verweigerung der Herausgabe der Personendaten | 30 Euro |
Verweigerung der Herausgabe/des Vorzeigens von Führerschein/Fahrzeugpapieren | 30 Euro |
Verweigerung Angaben zur Haftpflichtversicherung zu machen | 30 Euro |
nach angemessener Wartezeit keinen Zettel mit den Personendaten am beschädigten Fahrzeug hinterlassen | 30 Euro |
Unfallstelle nicht abgesichert ... mit Folgeunfall | 30 Euro 35 Euro |
geringfügig beschädigtes Fahrzeug nicht beiseite gefahren ... mit Folgeunfall | 30 Euro 35 Euro |
Unfallflucht (§ 142 StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre |
unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr |
Inhaltsverzeichnis
Video zum Verhalten bei einem Unfall
Häufige Unfallarten
Im Folgenden finden Sie Ratgeber zu den häufigsten Unfallarten.
Weitere allgemeine Informationen zum Thema „Unfall“
Außerdem finden Sie nachfolgend weitere Informationen rund um das Thema „Unfall“.
Was tun, wenn es zum Unfall kommt?
Ist es trotz Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dennoch zum Unfall gekommen, gibt es zahlreiche Aspekte, die Autofahrer beachten müssen. Neben der Absicherung der Unfallstelle zählt hierher auch die Hilfeleistung am Ort des Geschehens. Drohen nach Unfällen bei unterlassener Hilfeleistung und Fahrerflucht Bußgeld und Punkte in Flensburg? Die entsprechenden Vorschriften finden sich in Paragraph 34 StVO.
Verhalten als Unfallbeteiligter

Der wichtigste Grundsatz im Falle eines Autounfalls ist: Anhalten und – soweit möglich – helfen! Sind Sie selbst unmittelbar an einem Unfall beteiligt, haben Sie die Pflicht, unverzüglich anzuhalten. Entfernen Sie sich unerlaubt von einem Unfall, an dem Sie selbst beteiligt sind, wird dies nach Rechtsauffassung als Fahrer- bzw. Unfallflucht gewertet. Dies gilt auch bei nur kleineren Blech- und Lackschäden.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort? Als Strafe können bei Unfallflucht laut § 142 Strafgesetzbuch (StGB) hohe Geldtrafen und sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich sein. Bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht wird als Strafe zudem die Fahrerlaubnis unter Auflage einer Sperrfrist entzogen.
Sollten Sie zum Beispiel beim Ein- oder Ausparken einen anderen Wagen beschädigen, reicht es daher auch nicht aus, nur einen Zettel mit den Angaben zur Person zu hinterlassen. Auch dies kann im ungünstigsten Falle als Unfallflucht gewertet werden. Sie sind verpflichtet, einen „angemessenen Zeitraum“ abzuwarten. Fahrerflucht nach einem Sachschaden ist kann ebenfalls unter Strafe gestellt werden.
Zeigt sich auch nach längerem Warten noch kein Fahrzeughalter des beschädigten Fahrzeugs, kann die Anbringung eines schriftlichen Hinweises genügen. Problematisch ist hierbei jedoch die Definition des Zeitrahmens. Eine rechtlich verbindliche Eingrenzung für die mindestens zu verstreichende Zeit ist gesetzlich nicht festgelegt und bedarf daher einer Einzelfallbewertung.
Haben Sie die Unfallflucht nicht bemerkt, müssen Sie das plausibel machen können. Ansonsten schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Es kann lediglich strafmildernd wirken. Erhalten Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht sind auch Sie in der Beweispflicht. Gegen den Bescheid können Sie jedoch jederzeit Einspruch einlegen.

Bei einem leichten Unfall mit kleineren Blechschäden sind Sie gehalten, Ihr Fahrzeug „unverzüglich zur Seite zu fahren“ (§ 34 Absatz 1 Satz 2 StVO). So unterbinden Sie eine zu große Verkehrsbehinderung, die für andere auch zur Gefahr werden könnte. Auf der Fahrbahn und inmitten des Verkehrsflusses stehen zu bleiben, ist also nicht in jedem Falle sinnvoll. Behindern Sie dadurch den Verkehr, kann ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro folgen.
Rufen Sie die Polizei zu Hilfe. Die Beamten nehmen den Verkehrsunfall auf und notieren die Daten der Beteiligten. Auch als Unfallverursacher können Sie sich so absichern, dass der Unfallgegner bei Ihrer Versicherung nicht mehr Schäden in Zahlung gibt.
Ein Unfall mit anschließender Fahrerflucht kann besonders in der Probezeit schnell zum Verlust der Fahrerlaubnis führen.
Sind Sie in einen Unfall verwickelt, müssen Sie die Unfallstelle laut § 34 Absatz 1 StVO absichern. Hierzu benötigen Sie folgende Hilfsmittel, die verpflichtend sind:
- Warnweste
- Warndreieck
- Einschalten des Warnblinklichts
Zudem sind Sie verpflichtet, einen Notfallkoffer in Ihrem Fahrzeug mitzuführen, der Verbands- und Erste-Hilfe-Materialien für die Versorgung von Verletzungen bei Unfällen enthält.
Begehen Sie nach einem Unfall Fahrerflucht, kann die Strafe umso höher ausfallen, wenn Sie der unterlassenen Hilfeleistung für schuldig erklärt werden – etwa bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr.
Ersthelfer nach einem schweren Unfall
Nehmen Sie unvermittelt ein Unfallgeschen wahr, sind Sie verpflichtet, Hilfe zu leisten. Hierfür müssen Sie sich jedoch selbst nicht in Lebensgefahr begeben. Ist die Hilfeleistung am Unfallort mit einem hohen Risiko für Ihre eigene Gesundheit verbunden, müssen Sie sich dieser Gefahr nicht aussetzen.
Wenn Sie selbst nicht effektiv Erste Hilfe leisten können, müssen Sie dennoch dafür sorgen, dass die zuständigen Hilfskräfte von Feuerwehr und Polizei benachrichtigt werden.
Die folgenden Schritte sollten Sie befolgen, wenn Sie einen Unfall bemerken und als Ersthelfer eintreten.
1. Fahren Sie langsam an die Unfallstelle heran. Beachten Sie, dass Sie dabei weder sich selbst noch andere Verkehrsteilnehmer gefährden.
2. Schalten Sie die Warnblinkanlage Ihres Fahrzeuges an, um den nachfolgenden Verkehr auf das Verkehrshindernis durch den Unfall aufmerksam zu machen.

3. Ziehen Sie die Warnweste an. Steigen Sie auf der der Fahrbahn abgewandten Seite aus Ihrem Fahrzeug. Besonders für Unfälle auf der Autobahn gilt: Sie setzen sich sonst einer enormen Gefahr durch den nachfolgenden Verkehr aus. Bleiben Sie besonders außerorts nie im abgestellten Fahrzeug sitzen. Auch alle anderen Insassen sollten unverzüglich aussteigen.
Es besteht die Gefahr, dass ein unaufmerksamer, nachfolgender Fahrer die Unfallstelle nicht rechtzeitig wahrnimmt und in sie einfährt. Hierdurch sind alle noch verbleibenen Fahrzeuginsassen stark gefährdet.
4. Stellen Sie das Warndreieck auf. Bleiben Sie dabei stets hinter der Leitplanke bzw. am Fahrbahnrand. Hierdurch sichern Sie Unfallstelle ab und vermindern das Risiko von Folgeunfällen. Alle Beteiligten Personen sollten im sicheren Bereich der Strecke bleiben.
- auf Autobahnen: 200 Meter
- außerorts: 100 Meter
- innerorts: 50 Meter
Fahrlässige Körperverletzung bei einem Verkehrsunfall als Folge der fehlenden Absicherung kann Ihnen zur Last gelegt werden.
Kommt es gar zur Tötung durch unterlassen Absicherung, ist mitunter der Tatbestand „fahrlässige Tötung“ relevant:
„Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§ 222 StGB)
5. Wählen Sie den Notruf.
6. Betrachten Sie den Unfall und den Ort des Geschehens. Gibt es Verletzte? Können Sie die geschädigten Personen ungefährdet erreichen? Besonders auf Autobahnen sollten Sie darauf verzichten, die Fahrbahn zu queren. Durch die hohen Fahrtgeschwindigkeiten der anderen Fahrzeuge lassen sich die Entfernungen nur schlecht einschätzen. Es kann schnell zu schweren Personenschäden kommen.
7. Sind die verunfallten Personen erreichbar: Versuchen Sie gegebenenfalls im Fahrzeug eingeklemmten Personen aus dem Auto zu helfen. Ist dies nicht möglich, sprechen Sie die Betroffenen an. Oftmals hilft den Unfallopfern auch schon die Gewissheit, nicht alleine zu sein und baldige Hilfe durch Notarzt und Feuerwehr zu bekommen.

8. Wenn möglich: Leisten Sie Erste Hilfe! Jeder Fahrzeugführer während der Fahrschule einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren. Der ADAC hat jedoch festgestellt, dass diese Kenntnisse bei den meisten Autofahrern nicht mehr aktuell oder abrufbar sind. Er empfiehlt deshalb die regelmäßige Teilnahme an entsprechenden Auffrischungskursen.
Durch das regelmäßigere Einüben der notwendigen Abläufe bei einem Unfall mit Personenschaden können die Fahrer mehr Sicherheit gewinnen und verlieren so auch zunehmend die Furcht davor, etwas falsch zu machen. Machen Sie vermeintlich Fehler beim Leisten von Erster Hilfe, können Sie dafür nur dann rechtlich belangt werden, wenn Sie fahrlässig gehandelt oder aber bewusst Schaden verursacht haben.
Generell gilt jedoch: Erste Hilfe ist auch trotz möglicher Fehler immer besser als die Hilfsverweigerung nach einem Unfall! Nutzen Sie die Materialien aus dem Erste-Hilfe-Kasten in Ihrem Fahrzeug. Hier finden Sie auch eine Anleitung zur Ersten Hilfe.
Unterlassen Sie es, Hilfe zu leisten, „obwohl dies erforderlich und […] den Umständen nach zuzumuten [ist], insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten“, müssen Sie mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen. Hohe Geldstrafen und eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann dann die Folge sein.
9. Sobald die Rettungskräfte beim Unfall eintreffen, übernehmen diese die Versorgung verletzter Personen. Gegebenenfalls werden Sie jedoch noch für eine mögliche Zeugenaussage in Anspruch genommen.
FAQ: Das Wichtigste zum Bußgeldkatalog beim Unfall
Die Benachrichtigung der Polizei ist grundsätzlich bei einem Personenschaden oder einem größeren Sachschaden vorgeschrieben. Darüber hinaus sollten Sie die Beamten auch bei einem Bagatellschaden rufen, wenn sich die Unfallparteien bei der Schuldfrage uneinig sind.
Das Vorgehen in einem solchen Fall haben wir hier Schritt für Schritt aufgeführt.
Einen Auszug aus dem Bußgeldkatalog bietet diese Bußgeldtabelle.
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