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Was ist unter dem Bußgeldverfahren zu verstehen?
Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, wird in der Regel ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung stellt bspw. eine gängige Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht dar, aber auch andere Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ziehen häufig ein solches Verfahren nach sich.
Dabei beginnt das Verfahren in der Regel, wenn gegen einen vermeintlichen Verkehrssünder Beweise gesammelt werden. Wie dies vonstatten gehen kann, welche Behörde zuständig ist und inwiefern Sie de Möglichkeit haben, Einspruch einzulegen. Das und mehr klären wir im folgenden Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Alles zum Thema Bußgeldverfahren können Sie hier nachlesen:
Ablauf vom Bußgeldverfahren: Anhörung, Einspruch und mögliche Gründe dafür
Vorschriften zum Bußgeldverfahren sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt. So werden in den Paragrafen 35 bis 45 zunächst die Zuständigkeiten geklärt. Insbesondere § 35 ist hier wichtig. Demnach ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde jenes Bezirks zuständig, in welcher der Verstoß begangen wurde, sofern nicht die Staatsanwaltschaft oder ein Richter nach dem OWiG dazu berufen ist.
Die Anhörung zum Bußgeldverfahren
Bevor es im Bußgeldverfahren aber zum Erlass vom Bußgeldbescheid kommt, soll dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern. Vor allem dann, wenn die Beamten sich in einigen Punkten unsicher sind – bspw. ob der Beschuldigte tatsächlich am Steuer saß – , verschicken Sie einen Anhörungsbogen, um weitere Anhaltspunkte zu erhalten.
In Deutschland gilt das Prinzip der Fahrerhaftung – die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde muss somit den tatsächlichen Fahrer ermitteln.
Die Betroffene kann dann die Chance nutzen, sich zu entlasten und den wahren Fahrer angeben, ist aber nicht dazu verpflichtet. Ein solcher Bogen kann auch unbeantwortet bleiben. Über eine Beantwortung kann nachgedacht werden, wenn Sie Gründe angeben können, welche die Ihre Unschuld beweisen, bspw. wenn Sie selbst nicht der Fahrer waren.
Einspruch gegen das Bußgeldverfahren einlegen
Wurden genug Beweise gegen den Verkehrssünder gesammelt, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Zahlt der Beschuldigte diesen, so ist das Bußgeldverfahren abgeschlossen. Der Beschuldigte kann jedoch auch von seinem Recht Gebrauch machen, Einspruch einzulegen. Im Idealfall wird dazu ein Anwalt für Verkehrsrecht zurate gezogen. Mögliche Anhaltspunkte dafür sind:
- fehlerhafter Bußgeldbescheid (in § 66 OWiG sind alle Bestandteile eines Bußgeldbescheids gesetzlich vorgeschrieben)
- Messfehler (das angewandte Messverfahren ist evtl. besonders anfällig Fehlerquellen)
- besondere Situation im Straßenverkehr (bspw. das abrupte Bremsen des Vordermannes, weswegen ein zu geringer Abstand gemessen wurde)
- wenn es bereits beim Bußgeldverfahren zur Verjährung kam (drei Monate bei Verkehrsordnungswidrigkeiten)
Gibt die Behörde dem Einspruch statt , wird das Verfahren weitergeführt. Die Behörde leitet dann den Einspruch an die Staatsanwaltschaft weiter, welche ihn schließlich dem Amtsgericht vorlegt.
Kosten bei einem Bußgeldverfahren
Grundsätzlich – wenn der Vorwurf rechtens ist und Sie keinen Einspruch einlegten – müssen Sie zumindest das Bußgeld zahlen. Wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, fallen zudem Verwaltungsgebühren an, die in der Regel abhängig vom auferlegten Bußgeld berechnet werden. Insbesondere die Kosten für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werden die Ausgaben erhöhen. Zu den Gebühren für den Anwalt gesellen sich regelmäßig die Gerichtskosten beim Bußgeldverfahren. Da diese sehr schnell durch Zeugenvernehmungen und Kosten für die Sachverständigen in die Höhe schießen können, addieren sich die gesamten Ausgaben möglicherweise auf bis zu 3000 Euro oder mehr.
FAQ: Das Wichtigste zum Bußgeldverfahren
Unser Ratgeber informiert Sie umfassend über den korrekten Ablauf von einem Bußgeldverfahren.
Hier erfahren Sie, welche Kosten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens auf sich zukommen können.
Den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid können Sie schriftlich bei der zuständigen Bußgeldstelle einreichen. Bedenken Sie, dass Sie dafür nur zwei Wochen Zeit haben.
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