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Wann Sie für ein Fahrverbot den Zeitraum frei auswählen können
Kurz im Straßenverkehr nicht aufgepasst, ein Schild für eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder eine rote Ampel übersehen und geblitzt worden: Ein Fahrverbot aufgrund einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr kommt meist plötzlich und trifft manche Personen härter, als sie zunächst denken.
Denn wie soll mit einem Fahrverbot nun der Weg ins Büro oder zu Außenterminen, die täglichen Einkäufe oder Besuche bei pflegebedürftigen Verwandten ohne Führerschein gemeistert werden?
Ersttäter haben die Möglichkeit, den für das Fahrverbot nötigen Termin des Beginns innerhalb von vier Monaten frei zu wählen. Aber wann ist genau von einem Ersttäter die Rede?
Inhaltsverzeichnis
Fahrverbot von einem Monat verschieben?
Egal, ob Sie ganze drei oder nur einen Monat Fahrverbot erhalten, das Verschieben ist dann möglich, wenn Sie Ersttäter sind. Das bedeutet: Haben Sie innerhalb der letzten 24 Monate kein Fahrverbot ableisten müssen, können Sie das Fahrverbot auch verschieben und müssen es nicht sofort antreten. Innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft der Anordnung können Sie den Starttermin für das Fahrverbot und die Abgabe von Ihrem Führerschein dann frei wählen.
Haben Sie in den letzten zwei Jahren bereits einmal ein Fahrverbot ableisten müssen, so gilt die Viermonatsregel allerdings nicht. In diesem Fall ist das sofortige Antreten des Fahrverbots ein Muss.
Fahrverbot verschieben: Lohnt ein Einspruch?
Können Sie das Fahrverbot nicht verschieben, weil Sie kein Ersttäter sind, haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, durch einen Einspruch die Rechtskraft des Bußgeldbescheids – und damit die Abgabe von Ihrem Führerschein – zu verzögern.
Das kann allerdings – im Hinblick auf eine folgende Gerichtsverhandlung – weitere Kosten aufwerfen.
Den Einspruch müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheids einlegen.
Dazu können Sie auch einen Anwalt um Hilfe bitten, der Sie beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid inklusive Fahrverbot laut Bußgeldkatalog unterstützt.
FAQ: Das Wichtigste zum Thema “Fahrverbot verschieben”
Ja, allerdings besteht diese Möglichkeit nur für Ersttäter. Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Eintreten der Rechtskraft der Anordnung antreten.
Wenn in den vergangenen zwei Jahren nicht schon einmal ein Fahrverbot verhängt wurde, gelten Sie als Ersttäter und können das Fahrverbot verschieben.
Das Fahrverbot muss innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach Eintreten der Rechtskraft angetreten werden.
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