Per Zulassungsstelle ist der Kfz-Halter zu ermitteln

Einen Fahrzeughalter ausfindig zu machen, kann eine komplizierte Ermittlungsarbeit sein. Vor allem gehören solche Ermittlungen zur Polizeiarbeit. Das kann der Fall sein, wenn die Ordnungshüter einem Temposünder auf die Schliche kommen wollen, der aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer wird, oder wenn ein Abstandsverstoß dazu führen könnte, dass eine sichere Bremsung im Ernstfall vielleicht nicht mehr möglich gewesen wäre.
Aber auch als Privatperson können Sie einen Fahrzeughalter durchs Kennzeichen ermitteln, falls Sie die Berechtigung dazu haben. Wie das funktioniert, wann Sie dazu berechtigt sind und welche Gesetzestexte hier zugrunde liegen, das erläutern wir in unserem Ratgeber zum Thema.
Inhaltsverzeichnis
Wie genau ist über das Kfz-Kennzeichen der Halter zu ermitteln?
Für die Kfz-Halterermittlung ist zunächst eine entsprechende Anfrage an die Zulassungsstelle erforderlich. Wird nämlich ein Kfz angemeldet, werden in der Datenbank der Zulassungsstelle sämtliche Daten zu dem Gefährt eingetragen. Dabei handelt es sich um Angaben zu Modell, Farbe u. Ä., aber auch die Identität des Halters sowie die Daten seiner Versicherung. Stellt bspw. die Polizei nun eine Halterabfrage im Zuge eines Bußgeldverfahrens, kann sie so über das ebenfalls abgespeicherte Autokennzeichen den Halter ermitteln.

Grundsätzlich gilt in Deutschland natürlich die Fahrerhaftung. Das bedeutet, dass die Behörden nicht den Fahrzeughalter ermitteln und anschließend für jeden Verstoß belangen, der mit seinem Kfz begangen wurde, obwohl dieser vielleicht gar nicht am Steuer saß.
Dennoch gehen sie in den meisten Fällen davon aus, dass der Halter gleichzeitig der Fahrer war. Was aber, wenn bspw. beim Abgleich vom Blitzerfoto mit dem Führerscheinfoto (das ihnen nun aufgrund der Halterfeststellung durch das Kfz-Kennzeichen zur Verfügung steht) auffällt, dass Halter nicht gleich Fahrer ist?
Auch Privatpersonen dürfen den Fahrzeughalter ermitteln
Zur Halterermittlung durchs Kfz-Kennzeichen sind nicht nur Beamte der Polizei oder der Bußgeldstellen berechtigt, sondern auch Privatpersonen. Grundlage hierzu ist § 39 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), welches definiert, unter welchen Umständen ein berechtigtes Interesse besteht. Dies liegt vor, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse der gesuchten Person auf Datenschutz übersteigt.
Der Paragraf listet unter Absatz 1 folgende Gründe auf, weshalb eine Privatperson per Autokennzeichen den Halter eines Fahrzeugs ermitteln dürfte:
- zur Geltendmachung, Sicherung der Vollstreckung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
- zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr
- zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße

Ein Beispiel für solch einen Grund, der im Zusammenhang mit einem im Straßenverkehr begangenen Verstoß gehört, ist jemand, der Schadensersatzansprüche aufgrund der Verwicklung in einen Verkehrsunfall geltend machen möchte.
Wollen Sie als Privatperson einen Fahrzeughalter ermitteln, so müssen Sie in der Regel einen Antrag mit schriftlicher Begründung sowie unter Angabe des Kennzeichens an die zuständige Behörde stellen. Den Antrag können Sie entweder schriftlich verfassen und zusenden oder aber Sie können persönlich vorstellig werden. In manchen Städten ist es bereits möglich, eine Halterabfrage online durchzuführen.
Beamte der Polizei und der Bußgeldstellen sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Wollen diese über das Nummernschild den Halter eines Kfz ermitteln, wird davon ausgegangen, dass es sich um eine dringende Angelegenheit handelt. Hier drängen bspw. die Ermittlungen zu einem Bußgeldbescheid, da eine Ordnungswidrigkeit andernfalls nach drei Monaten verjährt.
FAQ: Das Wichtigste zum Thema „Fahrzeughalter ermitteln“
Wird ein Fahrzeug durch einen Blitzer bei einer Ordnungswidrigkeit aufgezeichnet, muss die Bußgeldstelle zunächst den Halter des Kfz ermitteln.
Der Fahrzeughalter wird Anhand des Kennzeichens vom Kfz von der Bußgeldstelle ermittelt.
Nein. In Deutschland kann in der Regel nur der tatsächliche Fahrer für eine begangene Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
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