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Bußgeldkatalog zur Fußgängerzone
Vergehen | Bußgeld in Euro | Punkte |
---|---|---|
Mit einem Kfz bis 3,5 t ordnungswidrig die Fußgängerzone befahren | 20 | |
Mit einem Kfz bis 3,5 t und einem Anhänger oder mit einem Omnibus ordnungswidrig die Fußgängerzone befahren | 25 | |
Mit einem Kfz über 3,5 t ordnungswidrig die Fußgängerzone befahren | 75 | |
In einer Fußgängerzone mit zugelassenem Durchgangsverkehr als Kfz-Fahrer einen Fußgänger gefährdet | 60 | 1 |
In einer Fußgängerzone ohne zugelassenem Durchgangsverkehr als Kfz-Fahrer einen Fußgänger gefährdet | 70 | 1 |
Mit einem Fahrrad ordnungswidrig die Fußgängerzone genutzt | 15 | |
... mit Behinderung | 20 | |
... mit Gefährdung | 25 | |
... mit Unfallfolge | 30 | |
Mit dem Fahrrad in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr einen Fußgänger gefährdet | 30 | |
Bei der Fahrt auf dem Fußgängerweg in einer Fußgängerzone mit zugelassenem Fahrzeugverkehr die Schrittgeschwindigkeit missachtet | 15 | |
In einer Fußgängerzone ordnungswidrig geparkt | 30 | |
... mit Behinderung | 35 | |
In einer Fußgängerzone über drei Stunden ordnungswidrig geparkt | 35 | |
Ohne Fahrtrichtungsanzeige aus einer Fußgängerzone auf die Straße gefahren | 10 | |
Aus der Fußgängerzone auf die Straße gefahren mit Gefährdung | 30 | |
Aus der Fußgängerzone auf die Straße gefahren mit Unfallfolge | 35 |
Die Fußgängerzone in der StVO
Die Fußgängerzone bzw. der Fußgängerbereich, wie der in Deutschland offizielle Begriff lautet, zeichnet sich in der Regel durch eine Anpassung an die Bedürfnisse von zu Fuß Gehenden aus. Das umfasst bspw. die Möblierung des durch ein spezielles Schild als Fußgängerzone gekennzeichneten Bereichs, etwa durch Bänke, Bäume oder Brunnen.
Wie der Name schon sagt, haben in einem solchen Bereich die Fußgänger vor allen anderen Verkehrsteilnehmern Vorrang. Normalerweise ist daher kein Kfz-Verkehr in dieser Zone gestattet – selbst das Fahrradfahren in einer Fußgängerzone ist untersagt. Falls sich über ein solches Verbot hinweggesetzt wird, sind im Bußgeldkatalog für die Fußgängerzone entsprechende Sanktionen aufgelistet.
Dennoch gibt es natürlich Situationen, in denen es gestattet ist, sich mit diversen Fahrzeugen in einer Fußgängerzone zu bewegen. Wir erklären im Folgenden, welche Situationen dies sind, welche Regeln allgemein laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der Fußgängerzone gelten und welche Sanktionen drohen, falls diese übertreten werden.
Inhaltsverzeichnis
Das Verkehrszeichen für die Fußgängerzone
Wie erwähnt gibt es ein Verkehrsschild, dass die Fußgängerzone ausdrücklich als solche ausweist und damit den Fahrzeugverkehr untersagt. Gemäß der StVO Anlage 2 handelt es sich hierbei um das Zeichen Nr. 242.1. Das dazugehörige Zeichen Nr. 242.2 zeigt das Ende des Bereichs an.
Doch auch wenn dieses Verkehrsschild die Fußgängerzone ausweist und damit gemäß StVO jeden Fahrzeugverkehr aussperrt, kann durch ein Zusatzzeichen die Nutzung dieses Bereichs für eine andere Verkehrsart erlaubt sein. Ein kleines weißes Schild, das unter dem Zeichen für die Fußgängerzone angebracht ist, kann dann bspw. ein Fahrrad mit der Aufschrift frei zeigen.
Fahren in der Fußgängerzone: Welche Regeln gelten?
Viele Fußgängerzonen können als eine sogenannte Flaniermeile bzw. eine Einkaufsstraße bezeichnet werden. Beide Varianten zeichnen sich dadurch aus, dass sich entlang dieser Straße bzw. der Straßen häufig eine Reihe von Cafés, Restaurants und Läden erstreckt. Um diese zu beliefern, muss es dem ein oder anderen Fahrzeug gestattet sein, innerhalb dieses Bereichs unterwegs zu sein.
Das kann bspw. durch ein Zusatzschild unter dem für die Fußgängerzone angebrachten Zeichen mit der Aufschrift Lieferverkehr frei sein. Außerdem kann der Lieferverkehr nur in bestimmten Zeiträumen erlaubt sein.
Hinzu kommen Einsatzfahrzeuge von Rettungskräften, sowie Kfz der Stadtreinigung oder Entsorgungsfahrzeuge, die typischerweise ebenfalls nicht im Verbot eingeschlossen sind.
Sollten Sie als Kfz-Fahrer in einer Fußgängerzone unterwegs sein, dann haben Sie sich dennoch an einige gesonderte Verkehrsregeln zu halten.
- So haben die Fußgänger hier in jedem Fall Vorrang. Diese dürfen weder behindert noch gefährdet werden – wer mit dem Auto die Vorschriften missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss gemäß der obigen Bußgeldtabelle beim unerlaubten oder falschen Befahren der Fußgängerzone mit einem Bußgeld rechnen.
- Ist ein Auto für den Bereich zugelassen, stellt sich häufig die Frage nach der in der Fußgängerzone erlaubten Geschwindigkeit. Auch hier muss sich an die zu Fuß Gehenden angepasst und Schrittgeschwindigkeit eingehalten werden – auch ohne entsprechendes Verkehrszeichen für das Tempolimit..
- Für Lieferfahrzeuge gilt: Sie müssen sich den kürzesten Weg suchen und die Lieferungen so schnell wie möglich verladen.
- Wenn nicht anders ausgeschildert, gelten diese Regeln auch für das Fahrrad in der Fußgängerzone. Fahrradfahrer müssen demnach absteigen und schieben.
- Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für besondere Verkehrsmittel nach § 24 Abs. 1 StVO. Dazu gehören Skateboards, Inlineskater und Roller.
- Segways gehören nicht zu den besonderen Verkehrsmitteln, sondern gelten im Verkehrsrecht als Kfz, genauer gesagt als Mobilitätshilfe. Generell sind sie in einer Fußgängerzone nicht erlaubt. Durch ein zusätzlich in der Fußgängerzone angebrachtes Verkehrsschild kann dies aber auch anders geregelt sein.
Parken in der Fußgängerzone
In der Fußgängerzone zu parken, ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind natürlich Anwohner mit einem entsprechenden Anwohnerausweis. Andere Fahrzeuge müssen sich eine entsprechende Sondergenehmigung vom Ordnungsamt bzw. von der Straßenverkehrsbehörde einholen.
Andernfalls kann das Parken in der Fußgängerzone einen Bußgeldbescheid mit einem Bußgeld bis zu 35 Euro nach sich ziehen.
Sondergenehmigungen vom Straßenverkehrsamt für Anwohner und Lieferverkehr
Allgemein wird in einer Fußgängerzone zwischen Privat– und Gemeingebrauch unterschieden. Letzteres bezieht sich auf die Fußgänger.
Wer mit dem Kfz privat in diesen Bereich einfahren möchte, braucht in der Regel eine Sondererlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn Gründe vorliegen, die das öffentliche Interesse überwiegen. Dazu zählt u. a. der Lieferverkehr.
Dennoch zählt bei der Erteilung einer solchen Genehmigung immer zuerst die Sicherheit der Fußgänger. So kann es sein, dass bspw. der Lieferverkehr nur zu festen Uhrzeiten in die Fußgängerzone einfahren darf.
Ausnahmen können allerdings für verderbliche Lieferungen wie bspw. Fleisch gemacht werden, oder etwa wenn Medikamente an eine Apotheke geliefert werden müssen.
Darüber hinaus gibt es meist auch Bürger, die in einem Haus oder einer Wohnung innerhalb dieses Bereichs leben. Hier wird oftmals mit dem erwähnten Anwohnerausweis Abhilfe geschaffen, der dem Inhaber das Fahren und Parken innerhalb des eigentlich gesperrten Bereichs erlaubt. Auf diese Weise wird auch ein Umzug innerhalb einer Fußgängerzone nicht zum Problem.
Sollten Sie noch keinen Anwohnerausweis besitzen, ist es in der Regel möglich, beim Ordnungsamt eine befristete Sondergenehmigung von der Stadt einzuholen.
Der dafür notwendige Antrag muss bei der Straßenverkehrsbehörde in schriftlicher Form eingehen. Darauf sollten die folgenden Angaben nicht fehlen:
- Datum des Umzugs
- Adresse der Wohnung in der Fußgängerzone
- Kfz-Kennzeichen des Umzugautos
- Beschreibung der allgemeinen Parksituation nahe der Wohnungsadresse
In der Regel wird ein solches Vorhaben innerhalb eines Zeitfensters von zwei bis drei Tagen genehmigt. Ausschlaggebend kann aber auch die Parksituation sein.
FAQ: Das Wichtigste zur Fußgängerzone
Welche Regeln dort für die einzelnen Verkehrsteilnehmer gelten, können Sie hier nachlesen.
In der Regel besteht in der Fußgängerzone ein Parkverbot, allerdings können Anwohner eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Auch der Lieferverkehr kann durch diese vor den Geschäften parken und diese mit Waren versorgen.
Eine Übersicht dazu liefert diese Bußgeldtabelle.
Bildnachweise:
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