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Provida und Vidista – Videomessung aus dem Polizeifahrzeug

Von Thomas R.

Letzte Aktualisierung am: 27. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Provida und Vidista dienen der Videomessung von Geschwindigkeitsverstößen.
ProViDa und ViDistA dienen der Videomessung von Geschwindigkeitsverstößen.

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und dem Verkehrsrecht gelten je nach Ort bestimmte Höchstgeschwindigkeiten. Überschreitet der Fahrer diese, muss er gemäß Bußgeldkatalog mit Bußgeld, Punkten und unter Umständen einem Fahrverbot rechnen.

Eine der Möglichkeiten der Polizei zur Überprüfung der Geschwindigkeit ist der Blitzer ProViDa. ProViDa steht als Abkürzung für Proof-Video-Data-System. Dabei handelt es sich um ein Messgerät, das in einem Polizeifahrzeug installiert ist und von dort aus Verkehrssünder blitzt. Das sogenannte ViDistA-Verfahren dient dabei der Auswertung des aufgenommenen Videos. Wie dieses Messverfahren genau funktioniert und was Sie noch über ProViDa und ViDistA wissen sollten, darüber klären wir Sie im Folgenden auf.

FAQ: ProViDa und ViDistA

Was sind ProViDa und ViDistA?

ProViDa (Proof-Video-Data-System) ist ein Videonachfahrsystem, dessen Messdaten mit dem ViDistA-Verfahren (Video-Distanz-Auswertung) ausgewertet werden.

Welcher Toleranzabzug erfolgt bei ProViDa und ViDistA?

In der Regel werden hier 5 km/h Toleranz abgezogen, wenn die Geschwindigkeit höchstens 100 km/h beträgt, und 5 Prozent bei höheren Geschwindigkeiten.

Welche Fehler können bei der Messung auftreten?

Mangelnde Eichung, falsch angesetzte Messpunkte oder auch eine falsche Messstrecke sind nur einige der Faktoren, die zu Messfehlern führen können.

Das ProViDa-Fahrzeug

Das Messverfahren des Blitzers ProViDa ist auch als Police-Pilot bekannt und funktioniert als ein Blitzer ohne Blitz. In einem zivilen Polizeifahrzeug wird das Messgerät, eine Videokamera und ein Steuergerät installiert. Fällt ein Autofahrer auf, so können die Polizeibeamten das Fahrzeug verfolgen und eine „Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren“ einleiten. Das verfolgte Auto wird über eine Strecke von mindestens 300 Metern verfolgt und das Geschehen auf Video aufgezeichnet. Dieses kann mit dem ViDistA-Verfahren ausgewertet werden. Der ProViDa bietet mehrere Möglichkeiten zur Messung des Tempos:

Stationäre Geschwindigkeitsmessung aus dem ProViDa-Fahrzeug:

Um die Geschwindigkeit zu ermitteln, muss das Fahrzeug nicht verfolgt werden. Tatsächlich kann mithilfe des ProViDa eine stationäre Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden. Das ProViDa-Gerät überprüft hierbei die Zeit, die das Fahrzeug für eine Strecke benötigt hat und berechnet im Rahmen einer Weg-Zeit-Formel die Geschwindigkeit.

Mobile Tempoüberwachung

1. Bei gleichbleibendem Abstand:

Das Polizeifahrzeug verfolgt das Auto. Ändert sich der Abstand zwischen beiden nicht, so entspricht die Geschwindigkeit derjenigen der Polizei.

2. Kein gleichbleibender Abstand:

Die Geschwindigkeit kann auch gemessen werden, wenn der Abstand zwischen dem ProViDa-Fahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug nicht konstant ist. Entscheidend sind hier der Beginn und das Ende einer bestimmten Strecke, die manuell gewählt wird. Danach wird durch die Weg-Zeit-Formel die Geschwindigkeit in km/h errechnet.

3. Das ProViDa-Video:

Durch die Auswertung des Videos, das während der Verfolgungsfahrt aufgenommen wurde, kann mithilfe des ViDistA-Verfahrens ebenfalls die Geschwindigkeit des Fahrzeugs ermittelt werden.

Welche Toleranzen gelten für ProViDa und ViDistA?
Für die Toleranzen von ProViDa und ViDistA gilt grundsätzlich:

  • 5 km/h bei einer Geschwindigkeit bis zu 100 km/h
  • 5 Prozent bei einer Geschwindigkeit über 100 km/h
  • Bei einem nicht geeichtem Tacho oder fehlt ein ProViDa-Video, kann der Toleranzabzug bis zu 20 Prozent und mehr betragen
  • Für andere besondere Umstände können auch andere Grenzen gelten

ProViDa und ViDistA: Mögliche Messfehler

Messfehler beim Provida Vidista
Diese Messfehler gibt es bei ProViDa und ViDistA

Nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung muss von den Betroffenen wort- und tatenlos akzeptiert werden. Unter Umständen kann es ratsam sein, Rechtsanwälte hinzuzuziehen. Denn die verschiedenen Blitzer unterliegen unterschiedlichen Fehlerquellen und liefern nicht immer verlässliche bzw. nicht anfechtbare Messungen. Im Folgenden informieren wir Sie über mögliche Fehlerquellen im Rahmen von ProViDa und ViDistA:

  • Keine Eichung: Wie andere Geschwindigkeitsmessgeräte unterliegt auch der ProViDa einer Eichpflicht. Sind die Eichfristen der Messgeräte nicht eingehalten worden, so ist die Messung anfechtbar. Doch nicht nur das Messgerät muss geeicht sein, sondern auch der Tacho.
  • Falsche Messpunkte: Ein Messfehler kann auch vorliegen, wenn für die Messung Anfangs- und Endpunkte bei der Messung verwechselt wurden und dadurch eine erhöhte Geschwindigkeit ermittelt wird.
  • Falsche Messstrecke: Für eine verlässliche Ermittlung der Geschwindigkeit sollte die Messtrecke nicht nur gerade verlaufen, sondern je nach Geschwindigkeit eine bestimmte Länge aufweisen. Die Mindestlänge beträgt 300 Meter und gilt für Geschwindigkeiten zwischen 50 km/h und 70 km/h. Bei Autobahnfahrten, in der Regel mit Geschwindigkeiten von über 120 km/h, beträgt die Messstrecke nach einem gerichtlichen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Düsseldorf 1000 Meter (DAR 93, 361).
  • Keine Eichung bei Reifenwechsel beim ProViDa-Fahrzeug: Wechseln ProViDa-Fahrzeuge ihre Reifen, muss neu geeicht werden. Auch müssen die ProViDa-Fahrzeuge einen entsprechenden Luftdruck und Profiltiefe aufweisen.
  • Fehlerhafte Kameraposition: Ein weiterer Fehler kann auftreten, wenn die Position der Kamera während des Messvorgangs verändert wird. Denn sollte die Kameraposition tatsächlich verändert werden, müssen die Polizisten eine neue Dokumentation starten. Wird dies nicht getan, ist die Messung anfechtbar.
  • Falsch aufgestellter Leitkegel: Der Leitkegel muss während der Messung richtig aufgestellt sein. Ist er nicht richtig aufgestellt, können sich während der Messung Fehler einschleichen bzw. sind die Beweisfotos nicht gültig. Denn in diesem Fall kann dem betroffenen Fahrzeug nicht mehr die gemessene Geschwindigkeit eindeutig zugeordnet werden.

Sollte einer dieser Fehler vorliegen, kann sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid unter Umständen lohnen. Wenn Sie einen Messfehler vermuten, können Sie Ihren Bescheid von einem Anwalt für Verkehrsrecht daraufhin prüfen lassen.

Radarwarner für ProViDa-ViDistA?

Im Internet finden sich unterschiedliche Radarwarner, die den Autofahrer vor einem Blitzer zu warnen versprechen. Ihr Einsatz ist allerdings rechtlich nicht erlaubt und wird unter Strafe gestellt. In der Regel haben die Autofahrer dann mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt in Flensburg zu rechnen. Allerdings nutzen solche Warner nichts beim Blitzer ProViDa, da die Warner das System nicht entdecken können. Weiterhin ist das Messgerät im zivilen Fahrzeug selbst in einer Weise installiert, die nach außen nicht oder nur besonders schwer erkennbar ist.

Über den Autor

Autor
Thomas R.

Thomas hat einen Abschluss in Politikwissenschaften von der Universität Jena. Er gehört seit 2018 zum Team von bussgeldkatalog.org und verfasst News und Ratgeber zu verschiedenen Themen im Verkehrsrecht.

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Provida und Vidista – Videomessung aus dem Polizeifahrzeug
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9 Kommentare

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  1. Ogulcan B
    Am 9. November 2022 um 19:31

    Hallo, ich wurde gemessen auf der Autobahn, ich habe Einspruch eingelegt und es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug von den Beamten mit der Kamera kein Luftdruck eingegeben hatten, vor Gericht war deren Begründung, sie müssen es nicht dokumentieren.

    Da angeblich das Fahrzeug ein automatischer Reifendruck Kontrolle hat und das Fahrzeug es anzeigen würde, wenn es zu wenig Reifendruck hat.

    Jetzt stelle ich mir die Frage, ist die Klage gegen mich zurecht, oder hätte ich eigentlich einen Freispruch bekommen?

    Ich meine, jeder Polizist kann doch behaupten, dass deren Fahrzeug entsprechenden Reifendruck hatten, wer will das denn bezeugen? Deshalb sollte man es doch dokumentieren, oder nicht?

    Er hat dem Richter eine Liste gezeigt, wo angeblich steht, dass sie deren Reifendruck nicht dokumentieren müssen, da es ja alles angezeigt wird.

    Jetzt ist meine Frage, ist das wahr oder wurde ich unschuldig verurteilt?

  2. Felix
    Am 28. April 2021 um 8:57

    Hallo zusammen,

    ich wurde auf einer Bundesstraße durch ein Provida 2000 Modular Fahrzeug kontrolliert.
    Die Messstrecke verlief über eine gerade.

    Vorwurf: 146 km/h
    Erlaubt: 80 km/h
    Überschreitung der Geschwindigkeit 66 km/h nach Toleranzabzug.
    Bei der Toleranz wurden mit 7 % gutgeschrieben.

    Die Messung wurde im dunklen durchgeführt und die Messstrecke betrug 233 Meter.
    Abstand von den Polizisten war konstant 44 Meter.

    War die Messstrecke lang genug oder lohnt es sich hier einen Anwalt einzuschalten?

  3. Verena
    Am 22. August 2018 um 10:54

    Hallo!
    Ich wurde vor etwa einem Jahr gefilmt und habe einen Punkt erhalten. Ab wann gilt dieser Fall als rechtkräftig, bzw. ab wann läuft das Jahr in dem man als Wiederholungtäter eingestuft wird?
    Ab dem Tag des Geschwindigkeitsverstoßes oder ab der Begleichung des Bußgeldbescheides?
    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Verena

  4. Jann
    Am 28. November 2017 um 5:30

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich habe eine kleine Frage zu den Provida Blitzsystemen, zu der ich bisher leider keine Antwort fand. Und zwar war ich dem letzt mit meinen Auto auf einer Bundesstraße unterwegs (80 km/h). Ich war auf der Auffahrtsspur und da ich nicht „rein kam“ beschleunigte ich auf etwa 120 km/h um einige Meter weiter vorne auf meine Spur zu kommen. Nach dem Wechsel bremste ich nicht direkt ab, sondern ließ den Wagen ausrollen, da dies sowieso vor einer Steigung war. Als ich jedoch in den Rückspiegel sah, meinte ich ein weißes Aufblitzen aus dem Cockpit eines VW Tiguan hinter mir zu sehen. Nun frage ich mich, ob es bei Fahrzeugen mit einem eingebauten Geschwindigkeitsmesser einen solchen weißen Blitz, oder überhaupt einen Blitz gibt (vorne). Dies ist für mich ziemlich von Bedeutung, da ich blöderweise noch in der Probezeit bin.
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
    Mit freundlichen Grüßen
    Jann

    • bussgeldkatalog.org
      Am 18. Dezember 2017 um 10:50

      Hallo Jann,

      bei solchen Arten der Videomessung wird nicht geblitzt.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  5. Christian
    Am 17. März 2017 um 14:47

    Hallo!ich musste im Juni 2016 meinen Führerschein für einen Monat abgeben da ich ausserhalb einer Ortschaft 41 zu schnell war,gestern wurde ich mit einem Videowagen gefilmt.Leider war ich innerhalb einer Ortschaft(ist zwar eine in beide Richtungen zweispurige durch eine Leitplanke getrennte Straße,aber egal,selbst schuld)ca 50 km/h zu schnell.Nun meine Fragen:Mit welcher Strafe muss ich rechnen und wie hoch sind die Erfolgschancen mit einem Einspruch bei einem Videowagen(Strecke hat Gefälle und Kurven)?
    Vielen Dank im Voraus
    Christian

    • bussgeldkatalog.org
      Am 20. März 2017 um 9:38

      Hallo Christian,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, dies kann nur ein Anwalt. Gemäß Bußgeldkatalog erhalten Sie 2 Punkte, ein Bußgeld von 200 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat. Da Sie als Wiederholungstäter auffällig geworden sind, kann noch ein weiterer Monat Fahrverbot hinzukommen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

  6. Michael
    Am 24. Januar 2017 um 13:54

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zu folgender Passage habe ich eine Frage:

    “Falsche Messstrecke: Für eine verlässliche Ermittlung der Geschwindigkeit sollte die Messtrecke nicht nur gerade verlaufen, sondern je nach Geschwindigkeit eine bestimmte Länge aufweisen. Die Mindestlänge beträgt 300 Meter und gilt für Geschwindigkeiten zwischen 50 km/h und 70 km/h. Bei Autobahnfahrten, in der Regel mit Geschwindigkeiten von über 120 km/h, beträgt die Messstrecke nach einem gerichtlichen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm 1000 Meter.”

    Da mich genau dieser Fall betrifft, würde ich gern das genaue Urteil, bzw. den genauen Wortlaut des Urteils wissen, um mich darauf bei einem Einspruch beziehen zu können. Können Sie mir da weiterhelfen?

    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    Michael

    • bussgeldkatalog.org
      Am 26. Januar 2017 um 11:04

      Hallo Michael,

      in diesem Fall ist uns ein kleiner Fehler unterlaufen. Der Beschluss ist nicht vom OLG Hamm, sondern vom OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf DAR 93, 361). Aber auch das OLG Hamm hat Richtwerte festgeschrieben (OLG Hamm VRS 50, 70). Beachten Sie aber, dass es sich stets um Einzelfälle handelt. Wie ein Gericht in Ihrem Fall urteilt, ist stets abhängig von den individuellen Umständen.

      Die Redaktion von bussgeldkatalog.org

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