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Kann ich trotz Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch einlegen?
Möchten Sie Einspruch bzw. Widerspruch gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung erheben oder einlegen, dann können Sie einen Rechtsbehelf nutzen.
Dies gilt beispielsweise, wenn die Entscheidung der Behörde oder des Gerichts unberechtigt oder gar fehlerhaft ist und Sie sie daher nicht akzeptieren möchten. Die Regelungen dazu sind in der Rechtsbehelfsbelehrung bzw. Rechtsmittelbelehrung festgehalten.
Der Rechtsbehelf: eine Definition
Bei einem Rechtsbehelf handelt es sich um ein Mittel, welches jeweils in einem bestimmten Verfahren zugelassen ist, um staatliche Entscheidungen anzufechten. Einige Rechtsbehelfe müssen in einer gewissen Form verfasst sein, andere verlieren auch formlos nicht an Bedeutung.
Eine Rechtsbehelfsbelehrung informiert über die jeweilige Anwendung, wenn beispielsweise die Einlegung von einem Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel gegen einen Beschluss gilt. Beispiele für Rechtsbelehrungsmittel sind:
- Die Rechtsbeschwerde
- Die Berufung
- Die Revision
Die Rechtsmittelbelehrung ab dem 1.1.2014
§ 12c des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) beinhaltet seit Januar 2014 offiziell die Regelungen zur Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess. Die Möglichkeit des Rechtsbehelfs, die jeweilige Form sowie die bei einer Rechtsbehelfsbelehrung einzuhaltende Frist sind darin festgehalten.
Auch in der Zivilprozessordnung (ZPO) findet sich eine Regelung zu diesem Thema. Die Rechtsmittelbelehrung in der ZPO ist in § 232 festgehalten.
Die Rechtsbehelfsbelehrung: ein Beispiel
Die Rechte, die der Betroffene in Bezug auf die Rechtsbehelfe hat, werden in der Belehrung genannt. Ein Rechtsbehelf gilt an dieser Stelle für Verfahren, die verwendet werden, um Einspruch oder Widerspruch gegen Entscheidungen des Gerichts oder der Behörde zu erheben.
Da eine Rechtsbehelfsbelehrung keinem festen Muster folgt, variiert sie je nach Bundesland und weist dementsprechend auch nicht immer den gleichen Wortlaut auf. Die Rechtsbehelfsbelehrung sieht in NRW bei einem Bescheid z. B. wie folgt aus:
„Dieser Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Behörde Einspruch einlegen. Wird der Einspruch schriftlich eingelegt, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Einspruch vor Ablauf der Frist bei dieser Behörde eingegangen ist.“ (Quelle: Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen)
Widerspruchsbescheid und Abhilfebescheid
Bei der Einlegung eines Rechtsbehelfs ist als Folge entweder ein Abhilfebescheid oder ein Widerspruchsbescheid möglich. Kommt es nach einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einem Widerspruchsbescheid, dann bedeutet dies die Bekanntgabe, dass die vorherige gerichtliche Entscheidung weiterhin bestehen bleibt.
Neben einer erneuten Erklärung der Entscheidung des Gerichts erhält der Widerspruchsbescheid auch eine Begründung, wieso dem Betroffenen die jeweilige Strafe auferlegt wird.
FAQ: Das Wichtigste zur Rechtsbehelfsbelehrung
Hierbei handelt es sich um eine Belehrung, die darüber informiert, ob und in welcher Art Betroffene gegen die Entscheidung einer Behörde oder eines Gerichts vorgehen können. Sie ist zum Beispiel in einem Bußgeldbescheid enthalten.
Grundsätzlich kann die Formulierung je nach Behörde variieren. Zur Veranschaulichung finden Sie hier ein Muster.
In diesem Fall liegt ein fehlerhafter Bußgeldbescheid vor, ob diese allerdings automatisch zur Unwirksamkeit führt, sollte ggf. ein Anwalt prüfen.
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