Kann ich Einspruch gegen einen Strafzettel einlegen?

Natürlich haben Sie immer das Recht, sich zu wehren und können gegen einen Strafzettel vorgehen. Allerdings ist ein Einspruch im eigentlichen Sinne hier nicht möglich.
In der Regel wird die Bezeichnung Strafzettel verwendet, wenn es sich um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit im Verkehrsrecht handelt. Hierbei wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet und auch die Kosten sind geringer, da keine Verwaltungsgebühren aufkommen. Hier ist lediglich von einer Verwarnung die Rede. Ein rechtlicher Einspruch geht in der Regel nur bei einem Bußgeldbescheid.
Inhaltsverzeichnis
Lohnt sich ein Einspruch gegen ein Knöllchen?

Da für ein Verwarngeld in der Regel kein Verfahren eingeleitet wird und es sich nur um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, ist die geforderte Summe typischerweise sehr gering. So wird dies verhängt, wenn bspw. der betroffene Autofahrer mit einer leicht überhöhten Geschwindigkeit geblitzt wurde, oder sein Auto falsch parkte ohne dabei jemanden zu behindern o. Ä..
Sie sollten daher – insbesondere, wenn Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen wollen – sicherstellen, dass Sie die notwendigen Mittel und vor allem die entsprechenden Beweise aufbringen können, um gegen den Strafzettel Einspruch zu erheben. Die Anwaltskosten, wenn Sie bspw. keine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht haben, könnten im Ernstfall die Höhe des Verwarngeldes überschreiten.
Wie kann ich gegen einen Strafzettel Einspruch einlegen?
Wie oben beschrieben können Sie gegen den Strafzettel insofern Einspruch einlegen, als dass Sie mit einem entsprechenden Schreiben an die zuständige Behörde Ihren Widerspruch formulieren. Dafür haben wir im Folgenden ein Beispiel bereitgestellt, an dem Sie sich orientieren können, wenn Sie gegen einen Strafzettel wegen Falschparken einen Einspruch verfassen wollen.
Gegen den Strafzettel wegen Parken Einspruch einlegen – eine Vorlage
Name und Anschrift des Beschuldigten
Name und Anschrift der Behörde (bspw. Ordnungsamt)
Ort und Datum
Betreff: Verwarnung wegen Falschparkens vom XX.XX.20XX
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben erhielt ich am XX.XX.20XX. Darin wird mir Folgendes vorgeworfen:
___________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ (Angabe des Tatvorwurfs mitsamt Datum, Uhrzeit und Ort)
Gleichzeitig verhängen Sie mir ein Verwarngeld in Höhe von ________ Euro.
Aus folgenden Gründen bin ich mit dieser Verwarnung nicht einverstanden:
_________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ (Begründung mit entsprechenden Nachweisen)
Ich möchte Sie daher bitten, die Angelegenheit noch einmal zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
_________________________ (Ihre Unterschrift)

Alternativ können Sie jedoch auch auf den Strafzettel zunächst gar nicht reagieren. Haben Sie das geforderte Verwarngeld innerhalb der angegebenen Frist nicht bezahlt, wird die Behörde die Angelegenheit an die Bußgeldstelle weiterleiten. Diese schickt Ihnen anschließend einen Bußgeldbescheid.
Der Bußgeldbescheid ist schließlich der Typ Strafzettel, gegen den Einspruch im eigentlichen rechtlichen Sinne eingelegt werden kann. Zunächst sollten Sie diesen auf Vollständigkeit und Korrektheit prüfen – hier kann es bereits Ansatzpunkte für einen Einspruch geben, wenn Sie diesen Strafzettel anfechten möchten.
FAQ: Das Wichtigste zum Einspruch gegen einen Strafzettel
Nein. Der Einspruch kann nur gegen einen Bußgeldbescheid erfolgen. Sie können zu dem Strafzettel lediglich eine Stellungnahme bzw. Widerrede abgeben.
Ein Muster für eine Widerrede gegen den Strafzettel, welche einem Einspruch vorgreift, finden Sie hier.
Sie müssen den Einspruch innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt vom Bußgeldbescheid an die Bußgeldstelle senden.
Bildnachweise:
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Habe in Goslar mit einem Parkausweis für Schwerbehinderte aG mit meinem Wohnmobil auf drei Schwerbehindertenplätzen geparkt. Der Parkplatz war nur mit einem Schild Rollstuhlfahrer mit entsprechendem Pfeil versehen. Mein Ausweis lag gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe. Habe ein Knöllchen bekommen mit der Begründung: Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus. Nach meinem Anruf beim Ordnungsamt Goslar wurde mir mündlich mitgeteilt, die Dame hätte sich geirrt. Ich hätte aber die Bodenmarkierung überfahren. Ich sollte die schriftliche Verwarnung abwarten. Darin würde jetzt nur eine Verwarnung von 15,00 Euro erhoben. Vorher sollten es 35,00 Euro sein. Ist sowas eigentlich rechtlich ok. Das Bild des Ordnungsamtes war wohl eindeutig mit meinem Parkausweis zu sehen. Jetzt hat man sich einfach einen anderen Grund gesucht. Danke für Info.