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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Was bedeutet das?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 11. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Wiedereinsetzung: Nur auf Antrag möglich

Die Wiedereinsetzung erfolgt nur dann, wenn eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt.
Die Wiedereinsetzung erfolgt nur dann, wenn eine unverschuldete Fristversäumnis vorliegt.

In einem Bußgeldverfahren müssen bestimmte Fristen eingehalten werden, damit der Bescheid rechtskräftig oder der Einspruch gültig sind. Dennoch kann es passieren, dass Betroffene unverschuldet diese Fristen versäumen oder nicht wahrnehmen können. Hier gibt es die Möglichkeit der Widereinsetzung in den vorigen Stand.

Diese Vorgehensweise behandelt die Betroffenen und das Verfahren so, als ob diese die Frist nicht versäumt haben. Jedoch muss hierzu ein Antrag gestellt und das Fristversäumnis begründet werden können. Die Begründung muss eindeutig und ausführlich sein.

Wie solch ein Wiedereinsetzungsantrag aussehen muss und wann er zu stellen ist, sind Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten. Was das Gesetz für eine Einsetzung in den vorigen Stand bestimmt und wann diese Vorgehensweise angewendet werden kann, soll im nachfolgenden Ratgeber näher betrachtet und erläutert werden.

FAQ: Wiedereinsetzung

Was heißt Wiedereinsetzung?

Konkret bedeutet es, dass nach einer Fristversäumnis ein Bußgeldverfahren wieder in den Stand versetzt wird, der vor dem Ende der Frist bestand.

Kann jedes Verfahren in den vorigen Stand zurückversetzt werden?

Im Prinzip ja, allerdings müssen hierfür bestimmte Voraussetzungen bestehen. Ist beispielsweise die Einspruchsfrist unverschuldet verpasst worden, kann das eine Wiedereinsetzung begründen.

Muss die Wiedereinsetzung beantragt werden?

Ja, ohne einen Antrag kann das Bußgeldverfahren nicht in den vorigen Stand zurückgesetzt werden. Ein Muster für einen solchen Antrag finden Sie hier.

Die rechtliche Basis findet sich im OWiG

Versäumt ein Betroffener während eines Bußgeldverfahrens festgelegte Fristen, können diese nur in bestimmten Fällen erneut angesetzt werden – nämlich dann, wenn das Verpassen der Frist unverschuldet ist oder den Betroffenen daran nur ein geringes Verschulden trifft. Meist wird die zweiwöchige Einspruchsfrist, die nach dem Eingang des Bußgeldbescheids gilt, verpasst.

Liegt tatsächlich ein unverschuldetes Versäumnis vor und hat der Betroffene die Einspruchsfrist dadurch verpasst, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Die Möglichkeit hierzu wird in Deutschland durch den § 52 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) geregelt. Dieser besagt zum Sachverhalt der Wiedereinsetzung Folgendes:

(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2 und 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstreckung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.“

Hat der Betroffene die Frist durch seine eigene Nachlässigkeit verpasst, ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und kann daher vollstreckt werden. Das ist auch der Fall, wenn ein Betroffener aufgrund einer fehlerhaften Beratung von einem Einspruch abgesehen hat oder den bei der Post hinterlegten Bescheid nicht abgeholt hat.

Auch wenn, der Bußgeldbescheid kurz vor dem Ende der Frist für den Einspruh beim Betroffenen eingeht, muss der Einspruch innerhalb der verbleibenden Zeit eingereicht werden. Hier beginnt die Zwei-Wochen-Frist nicht erneut.
Einsetzung in den vorigen Stand: Ein Krankenhausaufenthalt kann eine unverschuldete Versäumnis darstellen.
Einsetzung in den vorigen Stand: Ein Krankenhausaufenthalt kann eine unverschuldete Versäumnis darstellen.

Ein unverschuldetes Versäumnis liegt zum Beispiel dann vor, wenn Verkehrssünder von der Zustellung des Bußgelbescheides nichts wussten. Dies kann unter anderem vorkommen, wenn er urlaubs- oder berufsbedingt abwesend war oder sich am Tag der Zustellung für einen längeren Zeitraum im Krankenhaus befand.

Auch eine unerwartet auftretende Erkrankung oder eine unvorhersehbare Verzögerung in den Laufzeiten bei der Post bzw. dem Zusteller können eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und deren Antrag rechtfertigen. Das gilt ebenfalls, wenn keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt oder dies falsch durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist ein solcher Antrag auch möglich, wenn eine solche Belehrung nur auf Deutsch stattfand, der Betroffen jedoch ein nicht deutschsprachiger Ausländer ist.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Teil vom Verwaltungsrecht

Das Bußgeldverfahren ist Teil eines Verwaltungsvorganges und fällt somit unter das Verwaltungsrecht. Da es sich um die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit handelt, wird daher auch das OWiG herangezogen.

Soll nun ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für einen Bußgeldbescheid gestellt werden, muss auch hier wieder eine Frist beachtet werden. Für den Antrag muss nach Kenntnisnahme des Versäumnisses eine bestimmte Frist eingehalten werden.

In der Regel handelt es sich hierbei um einen Zeitraum von einer Woche. Diese beginnt an diesem Zeitpunkt, an dem der Grund der Versäumnis entfällt. Ist der Betroffene wieder gesund bzw. wieder anwesend oder hat er erfahren, dass sein Einspruch entweder gar nicht eingetroffen ist oder verspätet ankomme, muss der Antrag gestellt werden.

Der Antragsteller muss die Gründe für das Versäumen der Frist glaubhaft darstellen können und auch Nachweise anbringen. So sind ärztliche Atteste, Aussagen von Zeugen in Schriftform oder auch Forderungen, die auf der Dienstreise entstanden oder andere Reiseunterlagen mit anzugeben.

Die Bußgeldstelle entscheidet dann gemäß des § 52 OWiG über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und somit auch über einen Verlängerung der Vollstreckung.

Hier sollte beachtet werden, dass die Einreichung des Antrags noch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Verlängerung bewirkt. Erst durch die Bußgeldstelle als Verwaltungsbehörde wird die ein rechtskräftiger Bescheid praktisch beendet.

Wird auch die Frist der Wiedereinsetzung unverschuldet verpasst, kann auch hier eine Wiedereinsetzung erfolgen. Das ist jedoch nur im Fall einer einmaliger Versäumnis möglich.

Nach Antragstellung muss gleichzeitig auch der verpasste Einspruch nachgereicht werden.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Muster bieten eine gute Grundlage

Ein Anwalt kann bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung behilflich sein.
Ein Anwalt kann bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung behilflich sein.

Ist sich ein Betroffener nicht sicher, wie ein Antrag zur Wiedereinsetzung formuliert werden kann und was dieser beinhalten muss, kann er sich ein Musterschreiben als Grundlage zu Hilfe nehmen. Ein Rechtsanwalt kann hier unterstützend einwirken und beim Verfassen des Antrags Hinweise geben.

Der Betroffene sollte sich vorher informieren Bußgeldstelle zuständig ist oder gegebenenfalls auch an welches Gericht der Antrag gerichtet werden muss. Dies kann bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid ausgestellt hat, erfragt werden. Oftmals ist diese Bußgeldstelle als Verwaltungsbehörde über den ganzen Verlauf des Verfahrens für dieses zuständig.

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand müssen alle vorliegenden Gründe, warum es zu einem Fristversäumnis gekommen ist, ausführlich und glaubhaft dargelegt werden. Wie bereits erwähnt, sind alle vorhandenen Nachweise für diese Gründe dem Antrag beizulegen.

Wurden innerhalb der Frist für eine Wiedereinsetzung die versäumten Handlungen bereits nachgeholt, kann die zuständige Verwaltungsbehörde ausnahmsweise auf einen Antrag verzichten und die Wiedereinsetzung so vornehmen. So wird das Verfahren deutlich verkürzt. Diese Entscheidung obliegt jedoch allein der Behörde.

Nachfolgen haben wir einen Antrag auf Wiedereinsetzung als Muster aufgeführt. Das Antragsmuster kann über den folgenden Link auch kostenlos heruntergeladen werden:

Muster: Antrag für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (.pdf)

Betroffene:
Herr/Frau Mustermann
Musterstraße xx
xxxxx Beispielstadt

Adressat:
Bußgeldstelle/Vollstreckungsbehörde/Amtsgericht
Beispielstraße xx
xxxxx Beispielstadt
Datum xx.xx.xxxx

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Antrag
[Aktenzeichen/Vorgangsnummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund ist die unverschuldeten Versäumung der Frist für den Einspruch.

[Hier muss die Begründung erfolgen: z. B. Wegen einer Erkrankung befand ich mich vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx im Krankenhaus. Der Nachweis in Form eines ärztlichen Attests ist diesem Schreiben beigefügt.

Aus den genannten Gründen war es nicht möglich, die Einspruchsfristen einzuhalten. Die ärztliche Bescheinigung ist diesem Schreiben beigefügt. Es war mir deshalb nicht möglich, innerhalb der gesetzten Frist Einspruch einzulegen.]

Gleichzeitig lege ich hiermit auch Einspruch gegen den zugestellten Bußgeldbescheid ein.
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte studierte Anglistik und Germanistik ihre und ist seit 2016 Teil des bussgeldkatalog.org-Teams. Ihre redaktionellen Schwerpunkte liegen in Themenbereichen wie Regeln zur Schifffahrt, ausländische Verkehrsregeln oder Vorschriften für Lkw-Fahrer.

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